Sind Flüchtlinge überhaupt legal in Deutschland?

Deutsches Grundgesetz

Als Merkel 2015 die Grenzen öffnete

Als Merkel 2015 die Grenzen öffnete, um aufgrund eines Asylantenansturms unschöne Bilder an der Grenze zu verhindern, die ihren Umfragewerten schaden könnten, war die erste Frage für jeden offensichtlich: Ist das überhaupt legal? 100 % der deutschen Journalisten stellten diese Frage in den letzten 10 Jahren kein einziges Mal.


Das Grundgesetz: Schutz nur mit Einschränkungen

Die Frage, ob Flüchtlinge überhaupt legal in Deutschland sind, führt direkt zum Grundgesetz. Artikel 16a Absatz 1 garantiert: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“ Dieser Satz stellt ein Grundrecht dar und wurde nach dem Zweiten Weltkrieg bewusst eingeführt, um Menschen Schutz vor politischer Verfolgung zu bieten. Wer in seinem Heimatland wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt wird, soll in Deutschland Zuflucht finden dürfen.

Allerdings gilt dieses Grundrecht nicht unbegrenzt. Artikel 16a Absatz 2 Grundgesetz regelt:

„Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.“

Das bedeutet: Wer über einen sogenannten „sicheren Drittstaat“ nach Deutschland einreist, hat kein Anrecht auf Asyl nach dem Grundgesetz. Da Deutschland ausschließlich von solchen sicheren Drittstaaten umgeben ist – etwa Frankreich, Österreich, Polen oder die Schweiz – betrifft diese Einschränkung nahezu alle, die auf dem Landweg kommen.

Das Grundrecht auf Asyl ist somit faktisch nur noch auf Personen anwendbar, die per Direktflug aus einem unsicheren Herkunftsland einreisen – was in der Praxis extrem selten vorkommt.

 

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Gilt diese Einschränkung absolut?

Ja – Artikel 16a Absatz 2 ist Teil des Grundgesetzes selbst und kann nicht durch ein einfaches Gesetz verändert oder eingeschränkt werden. Anders als bei anderen Artikeln im Grundgesetz fehlt hier der übliche Hinweis, dass „das Nähere ein Gesetz regelt“. Das bedeutet: Diese Regelung steht auf Verfassungsebene und hat höchste rechtliche Bindungskraft.

Nur durch eine erneute Grundgesetzänderung mit Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat könnte diese Regelung wieder aufgehoben oder verändert werden. Kein Bundesgesetz, keine Verordnung und kein Gericht kann diese Drittstaatenregelung aushebeln. Sie gilt uneingeschränkt – und zwar unabhängig davon, ob jemand tatsächlich verfolgt wird oder nicht.



Das einfache Gesetz ändert nichts am Grundgesetz

Zu keinem Zeitpunkt kann mit anderen deutschen oder europäischen Gesetzen gegen das Grundgesetz argumentiert werden. Artikel 1 Absatz 3 GG legt unmissverständlich fest, dass alle drei Staatsgewalten – Legislative, Exekutive und Judikative – unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind. Gesetze, die dem Grundgesetz widersprechen, sind verfassungswidrig und damit ungültig. Das Bundesverfassungsgericht hat die alleinige Kompetenz, solche Gesetze für nichtig zu erklären. Auch europäische Regelungen verlieren in Deutschland ihre Gültigkeit, wenn sie gegen das Grundgesetz verstoßen. Die Verfassung steht an oberster Stelle der Rechtsordnung – alle einfachen Gesetze, Verwaltungsanordnungen und internationalen Verträge haben sich ihr unterzuordnen.

In der Praxis werden viele Aufenthaltsrechte über das Asylgesetz (AsylG) oder das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gewährt. Auf europäischer Ebene stützen sich Behörden häufig auf die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) und andere Bestimmungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS). Diese Gesetze und Richtlinien regeln beispielsweise den subsidiären Schutz, den Familiennachzug oder humanitäre Aufenthaltstitel.

Wichtig ist jedoch: Keines dieser Gesetze – weder national noch europäisch – kann das Grundgesetz aushebeln oder verändern. Artikel 16a Absatz 2 GG steht auf Verfassungsebene und hat Vorrang vor einfachem Gesetz und EU-Richtlinien. Selbst wenn sich Verwaltung oder Politik auf andere Rechtsgrundlagen stützen, ändert das nichts an der Gültigkeit und Vorrangstellung des Grundgesetzes.

Nur eine Grundgesetzänderung mit Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat könnte diese Regelung verändern. Solange das nicht geschieht, gilt: Artikel 16a Absatz 2 ist uneingeschränkt verbindlich.


Welchen rechtlichen Status haben Personen, die illegal eingereist sind?

Wenn jemand nach Grundgesetz Artikel 16a Absatz 2 kein Recht auf Asyl hat, stellt sich die Frage, wie sein Aufenthalt trotzdem rechtlich möglich ist. Die Antwort: durch Umwege im einfachen Recht. Es gibt mehrere rechtliche Kategorien, über die sich diese Personen in Deutschland aufhalten dürfen – ohne jedoch verfassungsrechtlich legitimiert zu sein:

  • Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens (§ 55 AsylG) – nicht mit einer Aufenthaltserlaubnis zu verwechseln. Sie gilt nur für die Dauer des Verfahrens.
  • Flüchtlingsschutz (§ 3 AsylG) oder subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) – beruhen auf Bundesgesetzen und EU-Richtlinien, nicht auf dem Grundgesetz.
  • Duldung (§ 60a AufenthG) – wenn eine Abschiebung vorübergehend nicht möglich ist. Die Person bleibt dabei rechtlich ausreisepflichtig.
  • Humanitärer Aufenthalt (§ 25 AufenthG) – wird häufig aus sozialen oder gesundheitlichen Gründen nachträglich erteilt.

Ein anschauliches Beispiel verdeutlicht die Absurdität dieser Konstruktion: Es ist, als würde man einem Autodieb, der nachweislich ein Fahrzeug entwendet hat, nicht nur den Diebstahl nicht anlasten – sondern ihm einen „geduldeten Fahrzeugschein“ ausstellen, der ihn berechtigt, das gestohlene Auto weiterhin zu fahren. Genau das passiert mit illegal eingereisten Personen, deren Aufenthalt nachträglich über einfache Gesetze geregelt wird – obwohl das Grundgesetz eindeutig etwas anderes vorgibt.


Wann wurde dieses Gesetz zuletzt geändert?

Die letzte Änderung von Artikel 16a GG erfolgte im Jahr 1993 unter der Regierung von Bundeskanzler Helmut Kohl (CDU). Anlass war der sogenannte „Asylkompromiss“ als Reaktion auf die stark steigenden Asylbewerberzahlen Anfang der 1990er Jahre. Seitdem gilt die Drittstaatenregelung uneingeschränkt. Eine erneute Änderung hat es seither nicht gegeben.


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Was passiert, wenn sich die Politik absichtlich gegen das Grundgesetz stellt?

Wenn politische Entscheidungsträger vorsätzlich gegen das Grundgesetz handeln, stellt sich die Frage der strafrechtlichen Verantwortung. Artikel 16a Absatz 2 ist eindeutig formuliert und gilt absolut – er kann nur durch eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag und Bundesrat geändert werden. Wenn dennoch Jahr für Jahr hunderttausende Menschen unter Umgehung dieser Regelung ins Land gelassen werden, stellt sich juristisch die Frage, ob es sich dabei um einen systematischen Verfassungsbruch handelt.

Ein solcher Verfassungsbruch ist an sich kein eigener Straftatbestand. Es gibt keinen Paragrafen im Strafgesetzbuch, der direkt „Verstoß gegen das Grundgesetz“ unter Strafe stellt. Allerdings kommen in diesem Zusammenhang andere Straftatbestände in Betracht:

  • § 339 StGB – Rechtsbeugung: Wenn Beamte oder Amtsträger bewusst gegen geltendes Recht verstoßen. Strafrahmen: bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe.
  • § 258a StGB – Strafvereitelung im Amt: Wenn Verfahren oder Strafverfolgung vorsätzlich unterlassen oder behindert werden. Strafrahmen: 6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe.
  • § 92 ff. StGB – Hochverrat oder Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats: bei gezielter Aushöhlung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Strafrahmen: bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe.

Verantwortlich wären in diesem Fall:

  • Mitglieder der Bundesregierung, insbesondere der Bundeskanzler und der Innenminister
  • Leitungspersonal im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
  • Parlamentarier, die wissentlich gesetzeswidrige Regelungen beschließen oder aufrechterhalten

Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist jedoch ein nachweisbarer Vorsatz – also die bewusste, absichtliche Missachtung des Grundgesetzes. In der Praxis ist dieser Nachweis schwer zu führen – und das, obwohl der Verstoß gegen Artikel 16a Absatz 2 faktisch täglich stattfindet. Die Schwierigkeit liegt nicht in der Sichtbarkeit des Rechtsbruchs, sondern im juristischen Nachweis des Vorsatzes. Verantwortliche können sich auf komplexe Gesetzeslagen, europäische Regelungen, Verwaltungspraxis oder humanitäre Erwägungen berufen und damit argumentieren, sie hätten „nach bestem Wissen und Gewissen“ gehandelt. Ohne ein klares Eingeständnis oder dokumentierte interne Weisungen, die gezielt das Grundgesetz ignorieren, ist es für Staatsanwälte kaum möglich, einen gerichtsfesten Vorsatz zu belegen.


Ein dauerhafter, politisch gedeckter Verstoß gegen das Grundgesetz (konkret: Art. 16a Abs. 2) findet statt, und er ist mit den bestehenden juristischen Mitteln faktisch nicht mehr angreifbar. Die freiheitlich-demokratische Grundordnung, die im Kern das Grundgesetz selbst meint, wurde also beseitigt – und es ist keine Abhilfe mehr möglich.

 

 

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