Die Störung einer politischen Versammlung wie in Riesa ist nach mehreren Bundes- und Landesgesetzen strafbar. Diese Störungen muss man nicht einfach hinnehmen wie schlechtes Wetter, sondern man kann dies anzeigen und so proaktiv die nächste Störung verhindern.
Gesetzliche Regelungen auf Bundes- und Landesebene
1. Bundesrechtliche Regelungen
Die rechtliche Grundlage zur Störung von Versammlungen auf Bundesebene ist im Strafgesetzbuch (StGB) und im Bundesversammlungsgesetz (VersammlG) festgelegt.
a) Strafgesetzbuch (§ 21 StGB)
Nach § 21 StGB wird bestraft, wer in der Absicht, eine nicht verbotene Versammlung oder einen Aufzug zu verhindern oder zu sprengen, Gewalttätigkeiten vornimmt oder grobe Störungen verursacht. Die Strafe kann Freiheitsentzug bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sein.
**Wichtige Merkmale:**
– Absicht, die Versammlung zu stören
– Anwendung von Gewalt oder groben Störungen
– Die Versammlung muss rechtmäßig und nicht verboten sein.

**Quelle:** [§ 21 StGB – Störung von Versammlungen]Beitrag anzeigen
b) Bundesversammlungsgesetz (VersammlG)
Das Bundesversammlungsgesetz ergänzt die Regelungen des StGB. Es zielt darauf ab, die Versammlungsfreiheit zu schützen und Verstöße gegen die Auflagen von Versammlungen zu sanktionieren. § 21 VersammlG regelt die Strafbarkeit grober Störungen detailliert.
**Quelle:** [Versammlungsgesetz (Bund)]
2. Landesrechtliche Regelungen
Nach der Föderalismusreform 2006 können die Bundesländer eigene Versammlungsgesetze erlassen. Diese unterscheiden sich teils erheblich von den bundesrechtlichen Vorgaben.
a) Bayern (Bayerisches Versammlungsgesetz – BayVersG)
Das BayVersG verschärft die Strafvorschriften für Störungen. Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 sieht Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr vor, wenn durch grobe Störungen die Durchführung einer Versammlung beeinträchtigt wird.
**Quelle:** [Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG)]
b) Berlin (Berliner Versammlungsgesetz – BerlVersG)
Das BerlVersG betont die Versammlungsfreiheit. Es gibt keine spezifisch erweiterten Strafvorschriften zur Störung von Versammlungen. Die Regelungen orientieren sich am Bundesrecht.
**Quelle:** [Berliner Versammlungsgesetz]
c) Niedersachsen (Niedersächsisches Versammlungsgesetz – NVersG)
Das NVersG regelt in § 20 Abs. 1 Nr. 2 die Strafbarkeit grober Störungen analog zu den Bundesvorgaben.
**Quelle:** [Niedersächsisches Versammlungsgesetz]
d) Sachsen (Sächsisches Versammlungsgesetz – SächsVersG)
Das SächsVersG übernimmt die Bundesregelungen nahezu wortgleich, legt aber einen besonderen Fokus auf die Zusammenarbeit mit Sicherheitsbehörden.
**Quelle:** [Sächsisches Versammlungsgesetz]
e) Schleswig-Holstein (Versammlungsfreiheitsgesetz – VersFG SH)
Das VersFG SH regelt in § 23 Abs. 1 die Strafbarkeit grober Störungen und sieht bei wiederholten Vergehen höhere Strafmaßen vor.
**Quelle:** [Schleswig-Holsteinisches Versammlungsfreiheitsgesetz]
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3. Was genau ist strafbar? Beispiele
a) Wahlkampfstände
Störungen von Wahlkampfveranstaltungen oder Infoständen einer Partei fallen unter § 21 StGB, wenn grobe Störungen durch Gewalt oder Bedrohung ausgeübt werden. Beispielsweise wäre das Umwerfen von Wahlkampfmaterial, lautes Dauerprotestieren zur Verhinderung von Gesprächen oder das Bedrohen von Anwesenden strafbar.
b) Bürgersprechstunden in Räumen
Auch Bürgersprechstunden, die in geschlossenen Räumen stattfinden, gelten als Versammlungen. Wenn Personen gewaltsam eindringen oder durch ständige Lärmäußerungen die Veranstaltung unbrauchbar machen, liegt eine strafbare Handlung vor.
c) Parteitage
Die gezielte Störung von Parteitagen, z. B. durch das Werfen von Gegenständen, Anketten an Rednerpulte oder Bedrohen von Delegierten, wird ebenfalls als grobe Störung nach § 21 StGB geahndet.
d) Blockieren von Zufahrtswegen
Das absichtliche Blockieren von Zufahrtswegen, um Teilnehmer oder Material am Erreichen einer Versammlung zu hindern, kann ebenfalls unter § 21 StGB fallen. Eine solche Handlung zielt darauf ab, die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung zu verhindern, und wird entsprechend als grobe Störung bewertet.
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Wichtig ist dabei, dass nicht jede Demonstration oder Kritik an politischen Veranstaltungen automatisch strafbar ist. Die Grenze liegt bei gezielten, groben Störungen oder gewaltsamen Eingriffen.
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5. Fazit
Die Störung von Versammlungen wird in Deutschland streng geahndet, sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene. Wahlkampfveranstaltungen, Bürgersprechstunden oder Parteitage stehen unter besonderem Schutz. Organisierte Störungen, die gezielt darauf abzielen, den Ablauf solcher Veranstaltungen zu behindern, stellen eine Verletzung der Versammlungsfreiheit dar und können strafrechtliche Konsequenzen haben.

6. So gehen Sie dagegen vor
Störer bei Großveranstaltungen wie in Riesa anzuzeigen, schützt den nächsten Parteitag nicht automatisch vor einer erneuten Blockade. Ganz anders sieht dies auf kommunaler oder Bezirksebene aus. Hier handelt es sich meist um eine sehr kleine radikalisierte Gruppe, die einige Mitläufer aus dem studentischen Umfeld dazu überredet hat, mitzustören.
Die radikalisierte Gruppe steht unter dem Schutz der Roten Hilfe; für sie wird ohnehin kostenlos ein Anwalt gestellt und die Strafen gezahlt. Ganz anders sieht es bei den Mitläufern aus. Wenn bei deren Eltern ein Anschreiben der Staatsanwaltschaft wegen Verwicklung in radikale politische Aktivitäten eingeht, ist es meist schnell vorbei mit dem politischen Aktionismus, und die Betroffenen konzentrieren sich wieder auf das Studium.
Wie zeigt man richtig an?
Wenn man auf eine Menschenmenge zeigt und einen Polizisten auffordert, bei allen Personen die Personalien aufzunehmen wegen Störung einer Veranstaltung, wird dies in der Regel nicht umgesetzt. Gründe dafür sind:
– **Erforderlichkeit von konkreten Vorwürfen:** Anzeigen erfordern konkrete Angaben zu Tat und Tätern. Eine pauschale Beschuldigung aller Anwesenden reicht nicht aus.
– **Beweisproblematik:** Ohne Beweise, welche Person welche Handlung begangen hat, ist eine Anzeige wenig erfolgversprechend.
– **Eskalationsgefahr:** Eine Massenerfassung aller Anwesenden widerspricht oft den Grundsätzen der Deeskalation durch die Polizei. Solche Aktionen könnten die Lage verschärfen und potenziell zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen.
– **Ressourcen der Polizei:** Es ist nicht praktikabel, eine große Anzahl von Personen ohne konkrete Verdachtsmomente zu verfolgen.
Wie man es richtig macht
– **Beobachtungen dokumentieren:** Einzelne Störer sollten identifiziert und deren Handlungen konkret dokumentiert werden. Durch Videos oder Fotos. Personen, die auf politischen Veranstaltungen auftreten, fallen unter die Ausnahmeregelungen des § 23 Abs. 1 KUG, und Straftäter darf man in der Öffentlichkeit bei der Ausübung ihrer Straftat filmen.
– **Zeugen benennen:** Teilnehmer am Wahlkampfstand, die Vorfälle beobachtet haben, sollten ihre Wahrnehmungen schildern und dokumentieren.
– **Einzelfallanzeigen stellen:** Anzeigen sollten individuell und spezifisch formuliert sein, mit klaren Angaben zu den Vorwürfen.
– **Zusammenarbeit mit der Polizei:** Es empfiehlt sich, einen Polizisten vor Ort um die Aufnahme der Personalien von ein oder zwei Personen zu bitten, die man anzeigen möchte, und direkt Anzeige nach § 21 StGB zu stellen. Da Polizisten nicht das gesamte Strafgesetzbuch auswendig kennen, empfiehlt es sich, eine Kopie des § 21 StGB parat zu haben, um die Anzeige zu erklären, falls notwendig.
– **Verantwortliche benennen:** Im Kreisverband sollten Verantwortliche kooptiert werden, die sich um die ordnungsgemäße Bearbeitung der Anzeigen kümmern und, falls diese „verschütt“ gehen, eigenständig bei der Staatsanwaltschaft erneut anzeigen.
Durch konsequentes und regelmäßiges Anzeigen strafbarere Störungen Ihrer politischen Veranstaltungen, wird der Kreis der Mitläufer schrumpfen, und die Störungen werden nachlassen.


