Am 2. Mai 2025 hat das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) offiziell bekannt gegeben, dass es die Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) fortan als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstuft. Veröffentlicht wurde dies auf der offiziellen Website des Verfassungsschutzes unter:
https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2025/pressemitteilung-2025-05-02.html
Grundlage dieser Einstufung sei eine dreijährige gutachterliche Prüfung. Grundlage dafür ist ein über 1.000 Seiten langes Verfassungsschutz-Gutachten, das bislang nicht vollständig veröffentlicht wurde. Eine Vorabversion des Berichts vom Februar 2025 liegt der Redaktion von netzpolitik.org vor:
https://netzpolitik.org/2025/verdachtsfall-rechtsextremismus-wir-veroeffentlichen-das-1-000-seitige-verfassungsschutz-gutachten-zur-afd/#2021-02-22_BfV_AfD_Folgegutachten
Dieser Artikel basiert auf der genannten Vorabversion. Wir gehen davon aus, dass sich der Bericht seitdem inhaltlich nicht wesentlich verändert hat.
Folgen der Einstufung als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“:
- Überwachung durch den Verfassungsschutz:
- Eine Überwachung ist erlaubt. Sobald eine Partei oder Organisation als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ eingestuft wird, dürfen nachrichtendienstliche Mittel (z. B. Überwachung der Kommunikation, Beobachtungen) eingesetzt werden.
- Parteiverbot:
- Ein Parteiverbot ergeht daraus nicht zwingend.
- Ein Parteiverbotsverfahren wird durch den Bundestag eingeleitet.
- Einschränkung der politischen Handlungsfähigkeit:
- Die Einstufung als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ führt zu einer Verlust von politischem Vertrauen und kann die politische Handlungsfähigkeit der Partei stark beeinträchtigen, auch wenn noch keine juristischen Konsequenzen folgen.
Was ist ein Verfassungsschutzbericht – juristisch betrachtet?
Ein Verfassungsschutzbericht, insbesondere in Form eines 1.000-seitigen Gutachtens wie im Fall der AfD, ist kein juristisches Dokument. Es handelt sich nicht um ein Urteil, Gesetz, Strafbescheid oder Parteiverbotsverfahren. Es ist vielmehr ein nachrichtendienstliches Erkenntnispapier, das vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) erstellt wird und auf §4 BVerfSchG beruht. Es hat keine rechtsverbindliche Wirkung, sondern dient politischen, administrativen und sicherheitsbehördlichen Zwecken. Seine Wirkung entfaltet es durch öffentliche Einordnung, mediale Verwertung und die Vorbereitung behördlicher Maßnahmen – etwa Beobachtung, Öffentlichkeitsarbeit oder politische Debatte.
Das Gutachten kann juristisch als Datensammlung betrachtet werden: eine Auswertung öffentlicher Reden, Social-Media-Aktivitäten, Programmdokumente und Äußerungen von Funktionären. Es enthält keine gerichtlichen Beweise, keine richterlich geprüften Tatsachen, sondern eine sicherheitsbehördliche Bewertung. In diesem speziellen Fall wurde in über 1.000 Seiten kein einziges strafrechtliches Urteil dokumentiert, das einen Verfassungsverstoß durch Funktionäre oder Parteistrukturen belegt.

Trotzdem wird der AfD vorgeworfen, die freiheitlich demokratische Grundordnung abschaffen zu wollen.
Was ist die freiheitlich-demokratische Grundordnung (FDGO)?
Die FDGO bezeichnet die zentralen Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere:
- Achtung der Menschenwürde (Art. 1 GG)
- Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG)
- Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG)
- Volkssouveränität
- Gewaltenteilung
- Verantwortlichkeit der Regierung
- Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
- Unabhängigkeit der Gerichte
Damit eine Partei als extremistisch eingestuft werden kann, muss sie einen oder mehrere dieser Pfeiler des Grundgesetzes programmatisch und systematisch abschaffen wollen und aktiv darauf hinarbeiten.
Die AfD wird im Gutachten beschuldigt, gegen drei dieser Prinzipien zu verstoßen.
Alice Weidel

Welche Punkte der FDGO soll die AfD verletzen?
Laut der Version des Verfassungsschutzberichts vom Februar 2025 wird die AfD verdächtigt, gegen drei der acht zentralen Prinzipien der FDGO zu verstoßen:
- Menschenwürde (Art. 1 GG):
Der Verfassungsschutz wirft der AfD vor, ein ethnisch-biologistisches Volksverständnis zu vertreten, das Menschen aufgrund ihrer Herkunft abwertet. Dies verstoße gegen die universelle Menschenwürde. - Demokratieprinzip:
Die AfD propagiere ein negatives Bild vom Parlamentarismus, bezeichne das System als „Parteienkartell“ und untergrabe das Vertrauen in demokratische Institutionen. - Rechtsstaatlichkeit:
Funktionäre würden die Justiz als parteiisch darstellen, Wahlen infrage stellen oder den Staat delegitimieren.
Wie gliedert sich die Kritik des Verfassungsschutzes an der AfD?
Der Bericht folgt im Kern drei Bewertungsebenen:
Programmatisch, funktionsträgerbasiert und strukturell. Gemeint ist, die AfD wolle die FDGO sowohl in ihrem Programm abschaffen, ihre Funktionsträger würden dies fordern und die Partei sei strukturell darauf ausgerichtet.
Programmatische Bewertung
Im Rahmen der programmatischen Bewertung wird untersucht, ob das offizielle Parteiprogramm der AfD Aussagen enthält, die gegen die Prinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (FDGO) verstoßen. Das Gutachten des Verfassungsschutzes verweist auf mehrere Formulierungen im Programm, die als problematisch angesehen werden:
- „korrumpierte politische Clique“
Diese Formulierung wird als eine pauschale Kritik am politischen Establishment verstanden. Der Verfassungsschutz interpretiert dies als Ausdruck eines Vertrauensverlusts in das bestehende politische System und eine scharfe Ablehnung der etablierten Parteienlandschaft. Das Etikett „korrumpiert“ kann als Untergrabung des demokratischen Systems und seiner Institutionen verstanden werden. - „Parteienkartell“
Mit dieser Bezeichnung wird das politische System als von einer geschlossenen Gruppe von Parteien kontrolliert dargestellt, die angeblich nur ihre eigenen Interessen verfolgen. Der Verfassungsschutz sieht hierin eine Gefahr für die Demokratie, da es die öffentliche Wahrnehmung manipuliert und das Vertrauen in die parlamentarische Demokratie untergräbt. Dies könnte als Bestrebung interpretiert werden, das politische System zu delegitimieren. - Hinweise auf ethnisch-kulturellen Wandel
Das Programm der AfD bezieht sich mehrfach auf einen angeblich stattfindenden ethnischen und kulturellen Wandel durch Zuwanderung. Der Verfassungsschutz sieht in dieser Darstellung einen Angriff auf die kulturelle Identität Deutschlands, der das gesellschaftliche Zusammenleben in Frage stelle. Insbesondere wird die Diskussion über „Umvolkung“ und den „Großen Austausch“ als problematisch angesehen, da sie Ängste und Vorurteile schüre und so gesellschaftliche Spaltungen vertiefe.
Gegenargument:
Es wird jedoch argumentiert, dass im Parteiprogramm der AfD keine explizite Ablehnung der FDGO zu finden ist. Vielmehr wird die Sprache als stark kritische, aber nicht als verfassungswidrig betrachtet.
- Die kritischen Formulierungen im Programm zielen auf die bestehende politische Praxis und den Umgang mit Migranten und nicht auf eine Ablehnung des gesamten politischen Systems.
- Ethnische oder religiöse Minderheiten werden im Programm nicht systematisch ausgeschlossen oder abgewertet. Die Begriffe wie „korrumpierte politische Clique“ und „Parteienkartell“ stellen politische Kritik dar und nicht den Versuch einer Systemalternative. Diese Bezeichnungen sind Ausdruck einer oppositionellen Haltung, die eine Reform der bestehenden politischen Strukturen fordert, ohne das demokratische System grundsätzlich infrage zu stellen.
In Bezug auf den ethnischen Wandel wird argumentiert, dass die AfD keine ethnische oder rassistische Diskriminierung betreibt, sondern vielmehr auf die gesellschaftlichen Herausforderungen durch Migration und deren Auswirkungen auf die soziale und kulturelle Identität hinweist. Die Rhetorik mag polarisiert wirken, ist aber als politische Kritik zu werten

2. Funktionsträgerbasiert
Diese Ebene bezieht sich auf die Äußerungen von AfD-Funktionären und die Handhabung interner parteipolitischer Maßnahmen. Der Verfassungsschutz (BfV) erhebt folgende Vorwürfe:
- Funktionäre tätigen regelmäßig extremistische Aussagen:
Der Verfassungsschutz wirft führenden AfD-Funktionären vor, häufig extremistische Äußerungen zu tätigen, die gegen die Werte der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verstoßen könnten. Insbesondere geht es dabei um rhetorische Angriffe gegen Migranten, den Islam sowie das politische System in Deutschland. Diese Aussagen werden als polarisiert und radikalisiert wahrgenommen, was der Verfassungsschutz als Zeichen einer extremistischen Tendenz innerhalb der Partei interpretiert. - Parteiausschlussverfahren (PAVs) ausbleiben oder sind zu langsam:
Das BfV bemängelt, dass die AfD in Fällen von extremistischen Äußerungen innerhalb ihrer Reihen Parteiausschlussverfahren (PAVs) nicht konsequent oder zu langsam einleitet. Hierbei wird angeführt, dass radikale Funktionäre immer wieder in wichtigen Positionen verbleiben und diese auch weiterhin öffentlich in Erscheinung treten können. Die langsame Reaktion auf extremistische Äußerungen wird als Hinweis darauf gewertet, dass die Partei nicht ausreichend gegen extremistische Tendenzen innerhalb ihrer Reihen vorgeht. - Radikale Akteure werden nicht ausgeschlossen, sondern teils wiedergewählt:
Ein weiteres Problem sieht der Verfassungsschutz in der Tatsache, dass radikale Funktionäre wie Björn Höcke in ihren Ämtern weiterhin Bestand haben oder sogar wiedergewählt werden. Das BfV argumentiert, dass die AfD in einigen Fällen nicht gegen solche Funktionäre vorgeht, die aufgrund ihrer extremen Aussagen und Verhaltensweisen immer wieder in den Fokus geraten. Statt eines konsequenten Ausschlusses würde die Partei in diesen Fällen die Radikalisierung und Ideologisierung ihrer Führungsetagen hinnehmen und somit die Gefahr einer Verfestigung extremistischer Tendenzen in der Partei riskieren.
Gegenargument:
Die AfD selbst argumentiert, dass sie intern sehr strenge Maßnahmen gegen extremistische Tendenzen unter ihren Funktionären ergreift und immer wieder auch Parteiausschlussverfahren (PAVs) durchgeführt werden.
- PAVs als parteiinternes Instrument:
Die Partei weist darauf hin, dass PAVs gesetzlich geregelt sind und in der Regel eine Dauer von 9 bis 12 Monaten haben. Diese Dauer ist nicht ungewöhnlich und entspricht den üblichen Prozessen in jeder politischen Organisation. Das Verfahren sei gesetzlich und satzungsgemäß so festgelegt, dass die Unabhängigkeit der Entscheidungsfindung gewahrt bleibt und alle Parteien im Verfahren gleich behandelt werden. - Öffentliche Bekanntgabe von PAV-Ergebnissen:
PAVs werden nicht öffentlich gemacht, da es keine gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung der internen parteiinternen Verfahren gibt. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass die Partei bei gravierenden Fällen wie Kalbitz und Gedeon konsequent Parteiausschlüsse vollzogen hat. - Wiederwahl von Funktionären:
Der Umstand, dass Funktionäre wie Björn Höcke weiterhin gewählt werden, sei nicht als Zeichen einer systematischen Duldung von Extremismus zu werten, sondern als Ausdruck einer demokratischen Entscheidung der Mitglieder. Die AfD sei eine Parteidemokratie, in der Mitglieder das Recht haben, ihre Vertreter zu wählen. Die Wahl Höckes zum Landesvorsitzenden Thüringens stelle keinen Verstoß gegen die FDGO dar, sondern sei ein demokratisch legitimierter Prozess, der innerhalb der Partei stattfindet.
3. Strukturell
Das Gutachten des Verfassungsschutzes konstruiert die Behauptung, dass die AfD insgesamt von rechtsextremen Netzwerken durchdrungen sei. Dabei nennt das Gutachten mehrere Elemente, die laut dem Verfassungsschutz eine Bestätigung dieser Behauptung liefern sollen:
- Mangelnde Abgrenzung gegenüber rechtsextremen Organisationen:
Das Gutachten behauptet, dass die AfD in vielen Fällen keine klare Abgrenzung zu rechtsextremen Organisationen vollziehe und diese sogar teilweise unterstütze oder toleriere. Dies beziehe sich auf die politische Nähe zu Organisationen, die als extremistisch gelten. - Die Rolle des aufgelösten „Flügels“:
Der „Flügel“, eine in der AfD entstandene Gruppierung, wurde 2020 offiziell aufgelöst. Doch der Verfassungsschutz sieht weiterhin eine Verbindung zur extremen Rechten in den verbleibenden Netzwerken der Partei. Der „Flügel“ wurde als Sammelbecken für radikale Kräfte innerhalb der AfD wahrgenommen, die angeblich eine nationale, konservative und teilweise rechtsextreme Agenda verfolgen. - Vernetzung mit identitären Gruppen:
Eine weitere Kritik des Verfassungsschutzes ist die Vernetzung der AfD mit identitären Gruppen. Diese Organisationen vertreten nationalistische, teilweise völkisch-ethnische Ansichten, die im Gegensatz zur liberalen Demokratie und der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen. Die AfD wird beschuldigt, in gewissem Maße mit solchen Gruppen zusammenzuarbeiten, ohne sich klar von ihnen zu distanzieren.
Gegenargument:
- Unvereinbarkeitsliste der AfD:
Seit 2013 führt die AfD eine Unvereinbarkeitsliste, auf der mehr als 248 Organisationen gelistet sind, mit denen eine Zusammenarbeit für Mitglieder der AfD ausgeschlossen ist. Diese Organisationen werden als extremistisch oder verfassungsfeindlich eingestuft. Die Unvereinbarkeitsliste stellt eine klare Abgrenzung gegenüber extremistischen Kräften dar und ist ein wesentliches Instrument zur Wahrung der Integrität der Partei. - Ausschluss von Mitgliedern extremistischer Organisationen:
Personen, die Mitglied einer dieser extremistischen Organisationen waren, werden in der Regel nicht in die AfD aufgenommen. Diese Regelung zeigt, dass die Partei keine systematische Duldung von extremistischen Tendenzen zulässt, sondern vielmehr rigoros gegen Mitglieder vorgeht, die solche Verbindungen haben. - Parteiausschlussverfahren (PAVs):
Falls ein Mitglied falsche Angaben über seine Mitgliedschaft in extremistischen Organisationen macht, führt dies zu einem Parteiausschlussverfahren (PAV). Das Verfahren ist ein rechtsstaatliches Instrument, das darauf abzielt, extremistische Elemente aus der Partei zu entfernen. Die AfD setzt somit klare Regeln gegen extremistische Tendenzen innerhalb ihrer Reihen. - Trennung der „Jungen Alternative“ (JA):
Die AfD hat die „Junge Alternative“ (JA), die oft mit extremistischen Gruppen in Verbindung gebracht wurde, in Teilen organisatorisch getrennt. Diese Trennung zeigt den Versuch der AfD, sich von radikalen Strömungen zu distanzieren und eine klare Abgrenzung von extremistischen Positionen zu schaffen. - Kein strukturelles Bekenntnis zu Rechtsextremismus:
Die AfD betont in ihrer offiziellen Programmatik, dass sie sich nicht zu einem rechtsextremen oder verfassungsfeindlichen Kurs bekennt. Ihre politische Ausrichtung ist nationalkonservativ, aber nicht auf extremistische Ideologien ausgerichtet. Die Partei führt eine Rechtsstaatlichkeit einhaltende Programmatik und distanziert sich von extremistischen Positionen. - Aktive Anwendung der Unvereinbarkeitsliste:
Die Unvereinbarkeitsliste wird aktiv angewendet, und Mitglieder, die gegen diese Bestimmungen verstoßen oder in extremistische Netzwerke verstrickt sind, werden konsequent aus der Partei ausgeschlossen. Die AfD setzt dieses Instrument gezielt ein, um sich von extremistischen Bestrebungen zu distanzieren und eine klare politische Linie zu wahren.
Gesamtfazit:
Das Verfassungsschutz-Gutachten beruht nicht auf strafrechtlich überprüfbaren Tatsachen, sondern auf Bewertungen, Deutungen und politischen Aussagen. Es weist keine objektive, juristisch belastbare Grundlage für eine Einstufung als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ nach. Die drei Vorwurfsebenen – programmatisch, funktionsträgerbasiert, strukturell – wurden durch die Partei mit den ihr rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln beantwortet. Es liegt weder eine programmatische Ablehnung der FDGO noch eine systematische Duldung verfassungsfeindlicher Aktivitäten vor. Die Einstufung der AfD beruht auf Interpretation – nicht auf Beweisen.
Warum 1.000 Seiten? Was der Umfang des Gutachtens wirklich aussagt
Wenn ein politischer Akteur tatsächlich die FDGO angreift – etwa durch Aufrufe zu Gewalt, Umsturzpläne oder verfassungswidrige Organisationen – reicht oft eine einzige Seite mit Beweismitteln: ein Urteil, ein belastendes Zitat, ein Geständnis. In der Geschichte des deutschen Parteiverbotsrechts wurden Organisationen (wie die SRP oder NPD) anhand konkreter, klarer Belege bewertet.
In ihren 13 Jahren Geschichte, in denen über 50.000 Mitglieder registriert sind, wurde nur Björn Höcke in einem einzigen Verfahren für seine extremistischen Äußerungen verurteilt. Das keinerlei andere Straftaten registriert sind, ist ein klarer Hinweis darauf, dass in der AfD kein Extremismus existiert. Die Partei war in ihrer Geschichte in Deutschland eine der genauesten überwachten Organisationen, bei der jedes Wort und jede Handlung von Journalisten landesweit – von der kommunalen bis hin zur Bundestagsebene – ununterbrochen auf die Goldwaage gelegt wurde. Trotz dieser intensiven Überwachung und medialen Kontrolle wurde nichts gefunden, was strafbar oder extremistisch war.
Dass im Fall der AfD über 1.000 Seiten Text notwendig sind, deutet auf das Fehlen genau solcher klaren Beweise hin. Der Umfang dient offenbar dazu, durch Quantität Interpretation in Gewicht zu verwandeln – also politische Deutung mit Pseudofaktizität auszustatten. Statt klarer Verfassungsverstöße werden Textstellen, Meinungsäußerungen, Rhetorik und Kontextvermutungen zusammengetragen. Dies ersetzt jedoch keine gerichtliche Prüfung, keine Normverletzung und keine rechtliche Substanz.
Fazit: Der extreme Umfang des Gutachtens ist kein Indiz für besondere Gefährlichkeit, sondern für die Schwäche der Beweislage. Er ist Ausdruck des Versuchs, eine politische Bewertung durch schiere Materialmenge zu legitimieren – ohne dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine tatsächliche Verfassungswidrigkeit erfüllt wären.


Danke, für diese Klarstellung! Hoffentlich lesen es viele, damit auch der letzte erkennt, daß die AfD für Deutschland steht.