Wenn die GEZ weitere DSGVO-Anfragen pauschal ablehnt
Viele Bürger erhalten auf ihre DSGVO-Auskunft nach Art. 15 DSGVO zunächst eine unvollständige Antwort. Nach einer Mahnung schickt der Beitragsservice dann oft ein Schreiben, in dem steht, weitere gleich oder ähnlich lautende Anfragen würden nicht mehr beantwortet. Die Begründung lautet meist, die Auskunft sei nach § 11 Abs. 8 RBStV bereits abschließend.
Diese pauschale Ablehnung weiterer Anfragen verstößt gegen die DSGVO. Art. 12 Abs. 3 und Art. 15 DSGVO verpflichten den Verantwortlichen, jede Auskunftsanfrage fristgerecht und vollständig zu beantworten. Eine generelle Weigerung für künftige Anfragen ist damit nicht vereinbar. Nationale Regelungen wie § 11 Abs. 8 RBStV können die europarechtlichen Mindestanforderungen nicht ersetzen. Betroffene können so ihre weiteren Rechte (Berichtigung, Löschung, Einschränkung) nicht mehr wirksam wahrnehmen.
Manche Bürger entscheiden sich deshalb, eine Dienstaufsichtsbeschwerde einzureichen. Damit wird eine interne Prüfung des Vorgangs angestoßen, eine nachverfolgbare Vorgangsnummer angefordert und Druck auf eine ordnungsgemäße Bearbeitung ausgeübt. Falls man sich hierfür entscheidet kann man folgende Formulare nutzen:
Variante 1: Fertige Vorlage herunterladen
Lade die vollständige Dienstaufsichtsbeschwerde als Word-Datei herunter, drucke sie aus, unterschreibe sie und sende sie per Post oder E-Mail.
Variante 2: Direkt als E-Mail senden
Klicke auf den Button unten. Es öffnet sich automatisch dein E-Mail-Programm mit dem fertigen Text. Du musst nur noch deine Daten und das Datum des GEZ-Schreibens eintragen.
Tipp: Viele Bürger nutzen zuerst die E-Mail-Variante für eine schnelle Bearbeitung und legen bei Bedarf später die unterschriebene Word-Version nach.
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